Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die in die EU eingeführt werden, können möglicherweise krank oder von schädlichen Organismen befallen sein. Die EU-Verordnungen über die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen wurden erlassen, um die Pflanzen in der EU zu schützen und gesund zu erhalten.
Diese Vorschriften umfassen sowohl Einfuhrverbote als auch Einfuhrbeschränkungen und gelten für Passagiere, Besatzungen und Einfuhren zu kommerziellen Zwecken. Die Bestimmungen sind u. a. in den Anhängen der EU-Richtlinie 2000/29/EG zu finden, insbesondere in den Anhängen III bis V. Tiefgefrorene, getrocknete oder bereits verarbeitete Waren pflanzlicher Herkunft fallen in der Regel nicht darunter.
Wenn Sie aus einem Nicht-EU-Land einreisen, dürfen Sie im Allgemeinen die folgenden Pflanzenarten nicht in die EU einführen:
Neben den Pflanzen sind alle in Anhang V der Directive 2000/29/EC aufgeführten Pflanzenteile, u.a. Schnittblumen, Obst, Saatgut und Gemüse beim Zoll anmeldepflichtig und benötigen zur ordnungsgemäßen Einfuhr in die EU ein Pflanzengesundheitszeugnis / “phytosanitary certificate” (Original, keine Kopie), welches von der zuständigen Behörde im Ausland angefertigt worden sein muss. Liegt dieses Zeugnis bei der Einfuhr nicht vor, wird die Einfuhr nicht zugelassen.
Für die folgenden pflanzlichen Erzeugnisse wird kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt:
Wichtig:
Wenn Sie gegen die Vorschriften verstoßen, erhalten Sie eine schriftliche Verwarnung und können sogar ein Bußgeld auferlegt bekommen!
Wir empfehlen Ihnen dringend, sich vor Ihrer Reise über die Zollbestimmungen des EU-Landes, in das Sie reisen, zu informieren, welche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Sie aus einem Nicht-EU-Land mitbringen dürfen und welche Anforderungen dafür gelten.